Fassung vom: 21.12.1998
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 1998-12-21

R 94 ErbStR 1999 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R 94 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2 Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.