R 97. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
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R 97. VStR 1995 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen

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R 97. VStR 1995 Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

R 97. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Übereinstimmung von VStG und KStG 1 Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 8 VStG stimmen inhaltlich mit den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG überein. 2 Es ist deshalb die hinsichtlich der Befreiung zur Körperschaftsteuer getroffene Feststellung zu übernehmen. (2) Wirtschaftliche geschäftsbetriebe des Berufsverbands Unterhält der Berufsverband einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, ist der Berufsverband nur mit diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vermögensteuerpflichtig, vgl. Abschnitt 35.