R B 9.5 ErbStR2019
FNA: 611-8-2-2-19
Fassung vom: 16.12.2019
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2019

R B 9.5 ErbStR2019 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R B 9.5 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.