R E 12.1 ErbStR2011
FNA: 611-8-2-2-11
Fassung vom: 19.12.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456 vom 26.10.2017

R E 12.1 ErbStR2011 Bewertungsgrundsätze

R E 12.1 Bewertungsgrundsätze

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Die Bereicherung eines Erwerbers (§ 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG) ist, soweit sie der Besteuerung unterliegt, nach den in § 12 ErbStG genannten allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes zu bewerten. 2Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abgrenzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten als auch der Wertermittlung selbst. 3Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, ist der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 12 Absatz 1 ErbStG, § 9 BewG).