BFH - Urteil vom 09.10.2002
VI R 54/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 305
DStRE 2003, 264

Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen VI R 54/01

DRsp Nr. 2003/379

Rabattfreibetrag - ArbG-Darlehen

1. Der aus der Gewährung eines zinsverbilligten ArbG-Darlehens entstehende Vorteil für die Beschäftigung führt zu Einnahmen, die nach § 8 EStG zu bewerten sind.2. § 8 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, wenn Rabatte auf solche Leistungen gewährt werden, die der ArbG - außer an die Belegschaft - sonst nicht herstellt, vertreibt oder erbringt. Nur weil ein ArbG Festgeldkonten unterhält, ist § 8 Abs. 3 EStG auf den Zinsvorteil des ArbG-Darlehens nicht anzuwenden. Dieser ist vielmehr nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, 3 ;

Gründe: