Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die eine Fachklinik für Orthopädie betreibt, bezieht sämtliche Medikamente für den Krankenhausbedarf sowie auch solche für den Bedarf ihrer Beschäftigten von einer Krankenhausapotheke in A. Die für die Beschäftigten bestellten Waren gab die Klägerin gegen Erstattung der Selbstkosten weiter. Zum großen Teil handelte es sich dabei um Waren, die im Betrieb der Klägerin selbst nicht benötigt wurden (z.B. Antibabypillen, Windeln). Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte der Prüfer für den Zeitraum März 1991 bis Dezember 1994 Rabatte in Höhe von 3 265,40 DM, für die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Lohnsteuer mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nachforderte.
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1509 veröffentlichten Gründen statt.
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