BFH - Urteil vom 27.08.2002
VI R 158/98
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 36
BFH/NV 2003, 106
BFHE 200, 247
BStBl II 2003, 95
DB 2003, 77
DStRE 2003, 79
NJW 2003, 920
NZS 2003, 261
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen XI 221/95

Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

BFH, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen VI R 158/98

DRsp Nr. 2003/1338

Rabattfreibetrag bei Krankenhäusern

»Bezieht ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zuge, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die eine Fachklinik für Orthopädie betreibt, bezieht sämtliche Medikamente für den Krankenhausbedarf sowie auch solche für den Bedarf ihrer Beschäftigten von einer Krankenhausapotheke in A. Die für die Beschäftigten bestellten Waren gab die Klägerin gegen Erstattung der Selbstkosten weiter. Zum großen Teil handelte es sich dabei um Waren, die im Betrieb der Klägerin selbst nicht benötigt wurden (z.B. Antibabypillen, Windeln). Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte der Prüfer für den Zeitraum März 1991 bis Dezember 1994 Rabatte in Höhe von 3 265,40 DM, für die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Lohnsteuer mit dem angefochtenen Haftungsbescheid nachforderte.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1509 veröffentlichten Gründen statt.