I. Die V-KG, eine Schwesterfirma der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), gibt die S-Zeitung (folgend: Zeitung) heraus. Den Satz und den Druck der Zeitung führt die Klägerin im Auftrag der V-KG aus. Diese übermittelt den Inhalt und die Satzvorgaben für die Zeitung an die Klägerin, die die gedruckten Zeitungen an eine von der V-KG beauftragte Vertriebsfirma übergibt. Die V-KG hat der Klägerin gestattet, ihren Arbeitnehmern jeweils ein Freiexemplar der Zeitung zu überlassen. Die Arbeitnehmer können dementsprechend entweder jeweils ein Freiexemplar der Zeitung mit nach Hause nehmen oder sich die Zeitung über die Vertriebsfirma zustellen lassen. In diesem Fall zahlen sie außer der üblichen Zustellgebühr kein Entgelt.
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