BFH - Urteil vom 28.08.2002
VI R 88/99
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 39
BB 2003, 140
BFH/NV 2003, 240
BFHE 200, 254
BStBl II 2003, 154
DB 2003, 316
DStR 2003, 108
DStRE 2003, 192
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7527/97

Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

BFH, Urteil vom 28.08.2002 - Aktenzeichen VI R 88/99

DRsp Nr. 2003/199

Rabattfreibetrag bei Zeitungsabgabe durch Druckerei

»Hersteller einer Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG kann auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die V-KG, eine Schwesterfirma der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), gibt die S-Zeitung (folgend: Zeitung) heraus. Den Satz und den Druck der Zeitung führt die Klägerin im Auftrag der V-KG aus. Diese übermittelt den Inhalt und die Satzvorgaben für die Zeitung an die Klägerin, die die gedruckten Zeitungen an eine von der V-KG beauftragte Vertriebsfirma übergibt. Die V-KG hat der Klägerin gestattet, ihren Arbeitnehmern jeweils ein Freiexemplar der Zeitung zu überlassen. Die Arbeitnehmer können dementsprechend entweder jeweils ein Freiexemplar der Zeitung mit nach Hause nehmen oder sich die Zeitung über die Vertriebsfirma zustellen lassen. In diesem Fall zahlen sie außer der üblichen Zustellgebühr kein Entgelt.