FG Hessen - Urteil vom 08.02.2017
4 K 1925/15
Normen:
EStG § 8 Abs.3;
Fundstellen:
EFG 2017, 923

Rabattfreibetrag; Fahrpreisvergünstigungen

FG Hessen, Urteil vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 1925/15

DRsp Nr. 2017/7790

Rabattfreibetrag; Fahrpreisvergünstigungen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2015 wird dahingehend geändert, dass der berücksichtigte Bruttoarbeitslohn um 478 Euro herabgesetzt wird.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die sich daraus ergebende Einkommensteuer zu berechnen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Diese Entscheidung ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs.3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere um die Anwendung des Rabattfreibeitrags auf die besonderen Fernfahrscheine für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG (DB AG) und den ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen.

Der 194x geborene und mit der Klägerin verheiratete und zusammen veranlagte Kläger ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens.