FG Niedersachsen - Urteil vom 14.07.1998
XI 221/95
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998, 2397

Rabattfreibetrag; Medikamentenabgabe; Krankenhausbedienstete; Apothekenprodukte; Selbstkosten; Arbeitslohn - Rabattfreibetrag für verbilligte Abgabe von Medikamenten durch das Krankenhaus an Krankenhausbedienstete

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen XI 221/95

DRsp Nr. 2003/17362

Rabattfreibetrag; Medikamentenabgabe; Krankenhausbedienstete; Apothekenprodukte; Selbstkosten; Arbeitslohn - Rabattfreibetrag für verbilligte Abgabe von Medikamenten durch das Krankenhaus an Krankenhausbedienstete

1. Bei den Preisvorteilen, die Krankenhausbediensteten durch die Weitergabe der Apothekenprodukte zum Selbstkostenpreis durch das Krankenhaus eingeräumt werden, handelt es sich um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 2. Es nicht erforderlich, dass der Annahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmer zugeordnet werden kann. 3. Der Freibetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die verbilligte Abgabe von Medikamenten durch das Krankenhaus an Krankenhausbedienstete. Dabei genügt es, dass es sich bei den Medikamenten der Art. nach um Waren handelt, wie sie regelmäßig im Klinikbetrieb benötigt werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Verfahrensgegenstand ist der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 10.04.1995 (Bl. 327 der Lohnsteuerkarte), bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 01.06.1995 (Bl. 339-345 der Lohnsteuerakte).

Streitig ist, ob die verbilligte Abgabe von Medikamenten an Krankenhausbeschäftigte in den Jahren 1991-1994 als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.