Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer von zwei Eigentumswohnungen, die sich in einem 1997 von ihnen errichteten Zweifamilienhaus befinden. Die eine Wohnung nutzen sie seit der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken; die andere Wohnung ist der Mutter der Klägerin unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die Kläger werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Die Klägerin beantragt die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung ab 1997, der Kläger für die seiner Schwiegermutter zur Nutzung überlassene Wohnung seit der Aufteilung des Hauses 1999. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), gewährte die Eigenheimzulage für die von den Klägern selbst genutzte Wohnung (Bescheid vom 23. März 1999) und lehnte den Antrag für die zweite Wohnung ab (Bescheid vom 3. August 2000 und Zweitbescheid vom 26. Januar 2001). Den dagegen gerichteten Einspruch wies es als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2001).
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