FG Münster - Urteil vom 16.06.2000
11 K 2872/99 EZ
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 S 2; EStG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 914

Räumlicher Zusammenhang zweier Objekte innerhalb eines Hauses

FG Münster, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 11 K 2872/99 EZ

DRsp Nr. 2001/2254

Räumlicher Zusammenhang zweier Objekte innerhalb eines Hauses

Ein räumlicher Zusammenhang i.S. des § 6 Abs. 1 S 2 EigZulG besteht jedenfalls dann, wenn sich die beiden Objekte unter einem Dach befinden und unbeschadet eines zwischen beiden Wohnungen liegenden, anderweitig genutzten Geschosses eine einheitliche Lebensführung in beiden selbstgenutzten Wohnungen möglich ist.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 S 2; EStG § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für zwei in einem Dreifamilienhaus gelegene Eigentumswohnungen gleichzeitig eine Eigenheimzulage zu gewähren ist,

Das mit einem Dreifamilienhaus bebaute Grundstück ... wurde mit Urkunde vom 31.3.1998 ... in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die verheirateten, zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger (Kl.) hatten für 150.000 DM bzw. 100.000 DM an diesem Grundstück einen Miteigentumsanteil von 433, 89/1.000 bzw. 191, 98/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Erdgeschoß- bzw. an der Dachgeschoßwohnung erworben. Die Klägerin (Klin.) kaufte für 140.000 DM einen Miteigentumsanteil von 374, 13/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß (notarielle Verträge vom 31.3.1998, ...