OLG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2019
3 U 22/18
Normen:
BGB § 986; ZPO § 771; BGB § 138; ZVG § 57a ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 118/15

Räumung und Herausgabe von Grundstücken an einen ErsteherSittenwidriger MietvertragKollusives Zusammenwirken

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 U 22/18

DRsp Nr. 2019/14096

Räumung und Herausgabe von Grundstücken an einen Ersteher Sittenwidriger Mietvertrag Kollusives Zusammenwirken

Von einer sittenwidrigen Schädigung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Schuldner nicht nur in Gläubigerbenachteiligungsabsicht handelt, sondern vielmehr planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammenarbeitet, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.2.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 118/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 986; ZPO § 771; BGB § 138; ZVG § 57a ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat ursprünglich von der Beklagten zu 1, Frau I... B..., dem Beklagten zu 2, dem ...hof e.V., der Beklagten zu 3, der E... Ltd. und der Beklagten zu 4, Frau K... H... die Räumung und Herausgabe der im Grundbuch von B... Blatt 1... unter lfd. Nr. ... verzeichneten Grundstücke Flur ..., Flurstück X, A und B verlangt. Der Kläger hat noch in erster Instanz die Klagen gegen die Beklagten zu 1 und 4 zurückgenommen.