FG Brandenburg - Urteil vom 10.03.2004
4 K 2660/00
Normen:
DMBilG § 36 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 3 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 243 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; BGB § 397 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1440

Rangrücktrittsvereinbarung; Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage; Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992

FG Brandenburg, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 2660/00

DRsp Nr. 2004/11333

Rangrücktrittsvereinbarung; Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage; Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe; gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992

1. Die mit einem Gläubiger getroffene Rangrücktrittsvereinbarung berechtigt nicht zur Umgliederung der Altschulden in eine Sonderrücklage, wenn nach der Vereinbarung neben dem Jahresüberschuss und einem Liquidationsüberschuss auch Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zur Tilgung verwendet werden sollen. 2. Besteht die Vermögensbelastung durch die Altkredite fort, so ist dem durch Ansatz eines Passivpostens Rechnung zu tragen. Gleiches gilt auch für die aufgelaufenen Zinsen, wenn für diese die gleiche Regelung wie für die Hauptverbindlichkeit vereinbart worden ist. 3. Eine im Sinne von Leitsatz 1 getroffene Rangrücktrittsvereinbarung bedeutet weder einen Erlass der Schuld, noch erlaubt sie die Schlussfolgerung, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht - oder nur in Höhe der vereinbarten Besserungszahlung - erfüllt werden muss.

Normenkette:

DMBilG § 36 Abs. 1, Abs. 3 § 16 Abs. 3 ; EStG (1990) § 5 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 243 Abs. 1 § 246 Abs. 1 ; BGB § 397 ;

Tatbestand: