Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 2019 aufgehoben, soweit die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 29. August 2019 zurückgewiesen worden ist, und klarstellend wie folgt gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 29. August 2019 dahin abgeändert, dass der Antragsgegnerin für das Verfahren erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt L. , Würzburg, zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet wird.
Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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