Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Kreativraum als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Der Kläger ist als selbstständiger Musiker, Arrangeur und Produzent tätig. Er wurde u. a. mit dem Künstlernamen „…” bekannt. Zum Zwecke der Berufsausübung unterhält der Kläger in seinem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus in A ein volleingerichtetes Tonstudio (künftig Tonstudio), einen Büro- und einen Archivraum.
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