VG Saarland, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2101/14
Realisierung eines Erstattungsanspruchs des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers; Wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger
OVG Saarland, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 2 A 717/17
DRsp Nr. 2019/4731
Realisierung eines Erstattungsanspruchs des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers; Wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger
Führt die Realisierung eines Erstattungsanspruchs nach den § 89c Abs. 1 Satz 1, 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII des früher zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber dem nach § 86 Abs. 6SGB VIII wegen Belegenheit einer Erziehungsstelle in seinem Zuständigkeitsbereich zuständig gewordenen Träger dazu, dass letztgenannter seinerseits einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlangen würde, ist der zuletzt genannte Anspruch vorrangig und gegenüber dem erwähnten Erstattungsanspruch des früher zuständigen Trägers, der nach der Regelung in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Ergebnis die Kosten der Jugendhilfemaßnahmen tragen soll.
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