FG Münster - Urteil vom 12.04.2000
8 K 3457/96 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 a ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1002

Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden

FG Münster, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 8 K 3457/96 E

DRsp Nr. 2001/2266

Realsplitting - Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden

1. Unterhaltsleistungen sind als sonstige Einkünfte beim Empfänger nur in dem Umfang anzusetzen, in dem der Geber innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben beantragt hat und diesem Antrag tatsächlich entsprochen worden ist. 2. Werden Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings vom Geber als Sonderausgaben geltend gemacht und berücksichtigt, so wird durch die zeitlich nachfolgende Einkommensteuerveranlagung des Gebers beim Empfänger der Tatbestand des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 erfüllt. 3. Der Antrag des Gebers, die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abzuziehen, kann auf einen Teil der Zahlungen beschränkt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 1 a ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Ansatzes von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG).