FG München - Urteil vom 20.02.2002
9 K 3683/99
Normen:
EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ; EG Art. 12 ; EG Art. 18 ; EStG § 52 Abs. 1 HS 2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1584
EFG 2002, 528

Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in österreich; Einkommensteuer 1994 - 1997

FG München, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 9 K 3683/99

DRsp Nr. 2002/4626

Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in österreich; Einkommensteuer 1994 - 1997

Kann die für den Abzug der an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnenden, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erforderliche Bescheinigung über die Besteuerung der Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden, weil in dem jeweiligen Mitgliedstaat -wie hier: in österreich- die Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig sind, führt dies weder zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG noch liegt ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG oder gegen das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 18 EG vor.

Normenkette:

EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 S 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 ; EG Art. 12 ; EG Art. 18 ; EStG § 52 Abs. 1 HS 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 3. April 1990 geschieden. Mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1990 hatte seine frühere Ehefrau, die österreichische Staatsangehörige ist, ihren Miteigentumsanteil an der Wohnung in der Conollystr. 25 in München zum Preis von 120.000 DM an den Kläger verkauft.