I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebte bis Juni 2003 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Deutschland und verzog dann mit den Kindern --unter Beibehaltung einer inländischen Wohnung-- in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), wo die Kinder zumindest in der Zeit von September 2005 bis Juli 2006 die Schule besuchten. Ab August 2006 unterrichtete die Klägerin ihre Kinder selbst. Im Juni 2009 kehrte sie zusammen mit den Kindern nach Deutschland zurück.
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