BFH - Beschluss vom 23.05.2012
III B 209/11
Normen:
FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1477
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1641/10

Rechnenmüssen mit einer Entscheidung des Finanzgerichts bei vorheriger Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

BFH, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen III B 209/11

DRsp Nr. 2012/14508

Rechnenmüssen mit einer Entscheidung des Finanzgerichts bei vorheriger Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

1. NV: Erklären sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, kann das FG grundsätzlich "ohne Weiteres" im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es muss insbesondere weder eine Aufklärungsverfügung mit einer Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO verbinden noch einen "Verkündungstermin" bestimmen. 2. NV: Ein minderjähriges Kind teilt nicht zwingend jeden Wohnsitz seiner Eltern.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebte bis Juni 2003 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Deutschland und verzog dann mit den Kindern --unter Beibehaltung einer inländischen Wohnung-- in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), wo die Kinder zumindest in der Zeit von September 2005 bis Juli 2006 die Schule besuchten. Ab August 2006 unterrichtete die Klägerin ihre Kinder selbst. Im Juni 2009 kehrte sie zusammen mit den Kindern nach Deutschland zurück.