I. Die Beteiligten streiten, ob an eine liechtensteinische Anstalt geleistete Zahlungen ("Provisionen") wegen unzureichender Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung - AO -) nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 28. August 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin der R GmbH (Rechtsvorgängerin). Unternehmensgegenstand der Rechtsvorgängerin war die Reparatur, der Transport, die Lagerung sowie der An- und Verkauf von Seecontainern. Die Rechtsvorgängerin war Schuldnerin der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1989 (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 13-44).
Mit Vertrag vom Juni 1988 verkaufte die Rechtsvorgängerin von ihr zuvor auf dem Weltmarkt (z.B. in Fernost) erworbene Container an eine Anlagefonds-KG in Deutschland, für den die Klägerin zugleich das Management der Container einschließlich deren Weitervermietung übernahm - sale and lease back (FG-A Bl. 13-44, 213, Anl. K 9, K 10-1, K 10-14, Betriebsprüfungs-Akte - Bp-A - Bl. 63 ff).
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