FG Hamburg - Urteil vom 11.04.2000
II 14/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 160 ; AO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1385

Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen II 14/97

DRsp Nr. 2001/1724

Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

Kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft ("Briefkastenfirma") ohne Benennung des wirklichen Empfängers

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 160 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten, ob an eine liechtensteinische Anstalt geleistete Zahlungen ("Provisionen") wegen unzureichender Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung - AO -) nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Die Klägerin ist aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 28. August 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin der R GmbH (Rechtsvorgängerin). Unternehmensgegenstand der Rechtsvorgängerin war die Reparatur, der Transport, die Lagerung sowie der An- und Verkauf von Seecontainern. Die Rechtsvorgängerin war Schuldnerin der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1989 (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 13-44).

Mit Vertrag vom Juni 1988 verkaufte die Rechtsvorgängerin von ihr zuvor auf dem Weltmarkt (z.B. in Fernost) erworbene Container an eine Anlagefonds-KG in Deutschland, für den die Klägerin zugleich das Management der Container einschließlich deren Weitervermietung übernahm - sale and lease back (FG-A Bl. 13-44, 213, Anl. K 9, K 10-1, K 10-14, Betriebsprüfungs-Akte - Bp-A - Bl. 63 ff).