FG Hamburg - Urteil vom 11.04.2000
II 15/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 160 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen II 15/97

DRsp Nr. 2001/1725

Rechnungen einer ausländischen Briefkastenfirma

Kein Betriebsausgabenabzug aus Rechnungen einer liechtensteinischen Domizilgesellschaft ("Briefkastenfirma") ohne Benennung des wirklichen Empfängers

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; AO § 160 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten, ob an eine liechtensteinische Anstalt geleistete Zahlungen ("Provisionen") wegen unzureichender Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung - AO -) nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.

Die Klägerin, die ursprünglich unter dem Namen "L mbH" firmierte, handelt mit Seecontainern, insbesondere Trockenfrachtcontainern. Sie wird teilweise auch bei Ein- und Verkäufen für ihre Schwestergesellschaft K GmbH (Klägerin in der Parallelsache II 14/97) tätig (Finanzgerichtsakte -FG-A- Bl. 13-44).

Mit Verträgen und Rechnungen vom April, Juni und Dezember 1989 verkaufte die Klägerin von ihr zuvor auf dem Weltmarkt (z.B. in Fernost) erworbene Container an Anlagefonds-Kommanditgesellschaften in Deutschland, für die ihre vorgenannte Schwestergesellschaft zugleich das Management der Container einschließlich deren Weitervermietung übernahm - sale and lease back (FG-A Bl. 13=44, 215, Anl. K 9 bis K 11, Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 98 ff).

Bei den Anlagefonds handelte sich um folgende Kommanditgesellschaften:

- T GmbH & Co. 1. Betriebs KG,

- T GmbH & Co. 2. Betriebs KG,

- T GmbH & Co. 3. Betriebs KG,