I. Die Beteiligten streiten, ob an eine liechtensteinische Anstalt geleistete Zahlungen ("Provisionen") wegen unzureichender Empfängerbenennung (§ 160 Abgabenordnung - AO -) nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Die Klägerin, die ursprünglich unter dem Namen "L mbH" firmierte, handelt mit Seecontainern, insbesondere Trockenfrachtcontainern. Sie wird teilweise auch bei Ein- und Verkäufen für ihre Schwestergesellschaft K GmbH (Klägerin in der Parallelsache II 14/97) tätig (Finanzgerichtsakte -FG-A- Bl. 13-44).
Mit Verträgen und Rechnungen vom April, Juni und Dezember 1989 verkaufte die Klägerin von ihr zuvor auf dem Weltmarkt (z.B. in Fernost) erworbene Container an Anlagefonds-Kommanditgesellschaften in Deutschland, für die ihre vorgenannte Schwestergesellschaft zugleich das Management der Container einschließlich deren Weitervermietung übernahm - sale and lease back (FG-A Bl. 13=44, 215, Anl. K 9 bis K 11, Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 98 ff).
Bei den Anlagefonds handelte sich um folgende Kommanditgesellschaften:
- T GmbH & Co. 1. Betriebs KG,
- T GmbH & Co. 2. Betriebs KG,
- T GmbH & Co. 3. Betriebs KG,
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