FG Düsseldorf - Urteil vom 20.05.2008
6 K 3224/05 K,F
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2065
DB 2008, 2800
EFG 2008, 1607

Rechnungsabgrenzung; Ausgabe; Dienstleistungsvertrag - Geldwerte Sachleistungen als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 6 K 3224/05 K,F

DRsp Nr. 2008/17243

Rechnungsabgrenzung; Ausgabe; Dienstleistungsvertrag - Geldwerte Sachleistungen als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgaben

1. Als den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigende Ausgabe sind auch alle geldwerten Sachleistungen anzusehen, die zu einer Minderung des Vermögens führen. 2. Werden subventionierte Mobilfunktelefone von einem Netzbetreiber nur beim Abschluss eines Mobilfunkdienstleistungsvertrages mit einer Mindestvertragsdauer von 2 Jahren angeboten, steht dem mit der verbilligten Abgabe verbundenen Aufwand eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenüber, die die aktive Rechnungsabgrenzung der Ergebnisminderung auf die Mindestvertragsdauer erfordert. 3. Für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des Aufwands für eine "bestimmte Zeit" ist auf die - absehbar - vertragsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Konstruktion sowie zur Herstellung und zum Betrieb eines "...", mobilen Zellularfunknetzes.