Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2004 die in Rechnungen der Schering Deutschland GmbH ausgewiesene Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 16.12.2003 mit Wirkung zum 01.03.2004 von dem Apotheker R. „Die Apotheke in der xxx Klinik in yyy”.
Sie bezog u. a. Lieferungen von der Schering Deutschland GmbH. Die Rechnungen der Schering Deutschland GmbH waren teilweise adressiert an:
Apotheke in der xxx Klinik
yyy
Apotheker F… R.
H. Str.
00000 yyy
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