BFH - Urteil vom 20.02.2019
X R 33/17
Normen:
EStG § 22a Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1229
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5102/16

Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Verspätungsgeldes für verspätete oder unterbliebene Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen X R 33/17

DRsp Nr. 2019/13046

Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Verspätungsgeldes für verspätete oder unterbliebene Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen

NV: Die Regelung über das —in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende— Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5102/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22a Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein berufsständisches Versorgungswerk und nach § 1 Abs. 1 seiner Satzung eine teilrechtsfähige Einrichtung einer Kammer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist.