BFH - Beschluss vom 04.06.2003
VII B 138/01
Normen:
AO (1977) § 91 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; Richtlinie 95/46/EG;
Fundstellen:
BB 2003, 2051
BFH/NV 2003, 1356
BFHE 202, 231
BStBl II 2003, 790
DB 2003, 2158
DStRE 2003, 1180
NJW 2004, 1760
NVwZ 2004, 382
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5316/99

Recht auf Akteneinsicht

BFH, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen VII B 138/01

DRsp Nr. 2003/11484

Recht auf Akteneinsicht

»1. Die AO 1977 enthält keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Diese Rechtsfragen sind geklärt.2. Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.3. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das BDSG und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze den Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO 1977 enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.«

Normenkette:

AO (1977) § 91 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 Abs. 1 ; Richtlinie 95/46/EG;

Gründe: