BFH - Beschluss vom 09.06.2010
II B 47/10
Normen:
FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1653
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 8052/10

Recht auf Einsichtnahme der Akten bei Gericht und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen II B 47/10

DRsp Nr. 2010/12283

Recht auf Einsichtnahme der Akten bei Gericht und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten

NV: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof, wonach die Akteneinsichtnahme bei Gericht nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 FGO die Regel sein soll und eine vorübergehende Aktenüberlassung an einen Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte.

Normenkette:

FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und Beschwerdeführers beantragte, ihm die Akten des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Einsicht in seine Kanzleiräume zu übersenden.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe sich aus § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein solle und eine Aktenüberlassung nur ausnahmsweise in Betracht komme. Der Prozessbevollmächtigte habe aber keine hinreichenden Gründe für eine Aktenübersendung vorgetragen, sondern lediglich die Nachteile benannt, die üblicherweise mit der Aktenübersendung verbunden seien.

Zur Begründung seiner Beschwerde verweist der Prozessbevollmächtigte auf sein Vorbringen zur Begründung seines beim FG gestellten Antrags auf Aktenübersendung.