BFH - Urteil vom 07.08.2002
I R 45/01
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 119 Nr. 3 § 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 173

Recht auf Gehör

BFH, Urteil vom 07.08.2002 - Aktenzeichen I R 45/01

DRsp Nr. 2002/18393

Recht auf Gehör

1. Das FG verletzt das Recht eines Beteiligten auf Gehör, wenn es sein Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und dessen Heranziehung auch nicht aus sonstigen Gründen nahe lag.2. Aus § 119 Nr. 3 FGO folgt, dass in Fällen der Verletzung des Rechts auf Gehör stets eine Zurückverweisung geboten und insbesondere eine Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO nicht zulässig ist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 119 Nr. 3 § 126 Abs. 4 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Verpflichtung zur Einlösung von Badekarten gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, pachtete mit Wirkung zum 1. September 1986 von einem fremden Dritten (D-GmbH) den Betrieb eines Kur- und Thermalschwimmbades an. Die D-GmbH hatte ihrerseits den genannten Betrieb von der V-GmbH angepachtet und es dabei übernommen, die Verpflichtungen aus den am 1. September 1986 noch in Umlauf befindlichen Eintrittskarten zu erfüllen. Diese Verpflichtung, deren Wert im Pachtvertrag auf 60 000 DM geschätzt worden war, übernahm die Klägerin in dem Pachtvertrag mit der D-GmbH.