I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Verpflichtung zur Einlösung von Badekarten gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, pachtete mit Wirkung zum 1. September 1986 von einem fremden Dritten (D-GmbH) den Betrieb eines Kur- und Thermalschwimmbades an. Die D-GmbH hatte ihrerseits den genannten Betrieb von der V-GmbH angepachtet und es dabei übernommen, die Verpflichtungen aus den am 1. September 1986 noch in Umlauf befindlichen Eintrittskarten zu erfüllen. Diese Verpflichtung, deren Wert im Pachtvertrag auf 60 000 DM geschätzt worden war, übernahm die Klägerin in dem Pachtvertrag mit der D-GmbH.
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