BFH - Beschluss vom 11.12.2006
IX B 128/06
Normen:
FGO § 93 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 738
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 217/05

Recht auf Gehör

BFH, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen IX B 128/06

DRsp Nr. 2007/2882

Recht auf Gehör

1. Das Gericht muss Anträge und Erklärungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, die ihm vor Ergehen der Entscheidung zugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verkündung des Urteils oder seine Herausgabe zur Zustellung.2. Gehen vor der Wirksamkeit eines in der mündlichen Verhandlung beschlossenen Urteils beim FG noch das Verfahren betreffende Schriftsätze ein, muss dieses die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen und seine hierüber getroffene Ermessensentscheidung in einem gesonderten Beschluss oder als Teil des Urteils zum Ausdruck bringen. Hierauf haben die Beteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs einen Anspruch.

Normenkette:

FGO § 93 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat dem Kläger das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO; § 119 Nr. 3 FGO).