BFH - Beschluss vom 22.12.2006
V B 46/06
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 930
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2302/01

Recht auf Gehör; Hinweispflicht

BFH, Beschluss vom 22.12.2006 - Aktenzeichen V B 46/06

DRsp Nr. 2007/5137

Recht auf Gehör; Hinweispflicht

1. Es gibt keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts, auch dann nicht, wenn es den Sachverhalt anders beurteilt als ein Beteiligter.2. Das Gericht ist weder verpflichtet, die maßgebenden Rechtsfragen umfassend mit den Beteiligten zu erörtern noch seine vorläufige Beweiswürdigung oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offen zu legen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1995 und 1997) u.a. Einnahmen als Treuhänder, hinsichtlich derer der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon ausging, dass sie auf im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Leistungen beruhten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Außerdem rügt er Divergenz.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.