BFH - Beschluss vom 24.02.2010
III B 105/09
Normen:
EStG § 66; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3947/08

Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen III B 105/09

DRsp Nr. 2010/5654

Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe

NV: Die Gewährung von Kindergeld in einer bestimmten Höhe ist nach dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 6 GG nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 66; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

a)

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der in § 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2955) geregelten Sätze für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 besteht, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.