BGH - Urteil vom 30.01.2018
II ZR 242/16
Normen:
GV § 4 Abs. 1 S. 1, 3; GV § 4 Abs. 2; KWG § 38 Abs. 2; BGB § 312; a.F. § 355 BGB; BGB § 730; BGB § 735; TrhV § 3 Abs. 1 S. 3-5; TrhV § 5 Abs. 1; HGB § 145; HGB § 149; HGB § 155 Abs. 1; HGB § 155 Abs. 2 S. 2 2. Fall;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2535
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 211/14
OLG Zweibrücken, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/15

Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) im Innenverhältnis; Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand aufgrund vertraglicher Vereinbarungen

BGH, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen II ZR 242/16

DRsp Nr. 2018/4942

Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) im Innenverhältnis; Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand aufgrund vertraglicher Vereinbarungen

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) hat bzw. haben soll. Im Fall einer offenen oder qualifizierten Treuhand können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GV § 4 Abs. 1 S. 1, 3;