OLG Hamm - Urteil vom 10.08.2023
18 U 168/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 85/22

Recht des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAnsprüche des Käufers nach Verjährung von SchadensersatzansprüchenBerechnung des kleinen Schadensersatzes im Rahmen des sog. Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 18 U 168/22

DRsp Nr. 2023/11775

Recht des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Ansprüche des Käufers nach Verjährung von Schadensersatzansprüchen Berechnung des kleinen Schadensersatzes im Rahmen des sog. Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 BGB

1. Der durch den Fahrzeugerwerb in den "Diesel-Fällen" beschädigte Fahrzeugkäufer kann auch im Rahmen von § 852 S. 1 BGB den kleinen Schadensersatz verlangen. 2. Im Ausgangspunkt ist der kleine Schadensersatz in den "Diesel-Fällen" auf den Ausgleich der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt gerichtet. Zu berücksichtigen sind die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen. 3. Der aus der Umschaltlogik resultierende objektive Minderwert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt ist gemäß § 287 ZPO auf 10 % des Kaufpreises zu schätzen. 4. Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes sind der vom Verkäufer gezogene Nutzungsvorteil und der aktuelle Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd anzurechnen, wenn und soweit sie den objektiven Fahrzeugwert im Kaufzeitpunkt übersteigen (hier: verneint.).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.08.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 85/22, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: