BGH - Urteil vom 14.06.2018
IX ZR 232/17
Normen:
GmbHG § 9b Abs. 1 S. 1; GmbHG § 64 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1729
BB 2018, 1932
BGHZ 219, 98
DB 2018, 1783
DStR 2018, 2032
GmbHR 2018, 923
MDR 2018, 1148
NJW 2018, 2494
NZG 2019, 34
NZI 2018, 708
WM 2018, 1427
ZIP 2018, 1451
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 11/14
OLG Stuttgart, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 8/17

Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners an einen Dritten wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs

BGH, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen IX ZR 232/17

DRsp Nr. 2018/9408

Recht eines Insolvenzverwalters zur Abtretung von Ersatzansprüchen des Schuldners an einen Dritten wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs

Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2017, berichtigt durch Beschluss vom 14. November 2017, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 9b Abs. 1 S. 1; GmbHG § 64 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abtretung. Die Beklagten waren Geschäftsführer der R. GmbH (fortan Schuldnerin), über deren Vermögen auf Eigenantrag vom 4. November 2010 am 31. Dezember 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P. als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Schuldnerin war Teil einer im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Regalsystemen tätigen Unternehmensgruppe. Über das Vermögen weiterer Gesellschaften dieser Gruppe wurde im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 12. Juli 2011 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet.