OLG Koblenz - Urteil vom 15.06.2020
12 U 1695/19
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 255/17

Rechte des Auftraggebers bei Unkenntnis über Anzahl und Inhalt mit einem Berater geschlossener Verträge über die Wahrnehmung seiner Interessen

OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 12 U 1695/19

DRsp Nr. 2021/14574

Rechte des Auftraggebers bei Unkenntnis über Anzahl und Inhalt mit einem Berater geschlossener Verträge über die Wahrnehmung seiner Interessen

Beauftragt der Auftraggeber durch schriftlichen Vertrag einen Berater mit der Vertretung seiner Interessen in einem Verwaltungsbeirat einer Unternehmensgruppe, sind sämtliche möglicherweise bestehenden Verträge bei ihm nicht auffindbar und weiß der Auftraggeber (zumindest jetzt) schlicht nicht mehr, wie viele (Beratungs-) Verträge er mit welchem Inhalt mit dem Berater geschlossen hat, kann er von diesem Auskunft über Anzahl und Inhalt der geschlossenen Beratungsverträge sowie Herausgabe von Kopien dieser Beratungsverträge verlangen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.08.2019, Az. 1 O 255/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Anzahl und Inhalt der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Beratungsverträge.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, die nach seiner Auskunft zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Beratungsverträge in Kopie an den Kläger herauszugeben.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. IV.