LG Frankfurt/Main, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 136/19
Rechte des Betroffenen bei Versendung eines Kontoauszugs an einen unbeteiligten DrittenBegriff des Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 3 U 21/20
DRsp Nr. 2023/1483
Rechte des Betroffenen bei Versendung eines Kontoauszugs an einen unbeteiligten DrittenBegriff des Schadens im Sinne von Art. 82DSGVO
1. Die Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung bei einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung kann entweder auf §§ 823, 1004BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1DSGVO oder auf Artt. 6 und 17 DSGVO i.V.m. Art. 79DSGVO gestützt werden.2. Zu einer über die bloße Verletzung der Datenschutzgrundverordnung hinausgehenden spürbaren Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 6DSGVO bei fehlerhafter Versendung eines Kontoabschlusses3. Zur Bestimmung des Streitwerts für ein auf Art. 6DSGVO gestütztes Unterlassungsbegehren
4. Der Schadensbegriff in Art. 82DSGVO ist jedenfalls im Lichte von Erwägungsgrund 146 der Datenschutzgrundverordnung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen. Danach ist von einem immateriellen Schaden eines Bankkunden auszugehen, wenn eine Bank aufgrund der Erfassung einer falschen Anschrift einen Kontoauszug an einen unbeteiligten Dritten versendet, die unrichtige Anschrift in das Schufa-Profil des Geschädigten übernommen wird und er befürchten muss, dass es zu weiteren Irrläufern kommt, weil auf seinem Kontoauszug auch später noch die falsche Anschrift aufgedruckt ist.5. In einem solchen Fall ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € angemessen.
Tenor
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