OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.04.2022
3 U 21/20
Normen:
Art 6 DSGVO; Art 79 DSGVO; Art 82 DSGVO; § 63 GKG;
Fundstellen:
CR 2023, 109
NJW-RR 2022, 1608
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 136/19

Rechte des Betroffenen bei Versendung eines Kontoauszugs an einen unbeteiligten DrittenBegriff des Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 3 U 21/20

DRsp Nr. 2023/1483

Rechte des Betroffenen bei Versendung eines Kontoauszugs an einen unbeteiligten Dritten Begriff des Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO

1. Die Durchsetzung eines Anspruchs auf Unterlassung bei einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung kann entweder auf §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder auf Artt. 6 und 17 DSGVO i.V.m. Art. 79 DSGVO gestützt werden.2. Zu einer über die bloße Verletzung der Datenschutzgrundverordnung hinausgehenden spürbaren Beeinträchtigung des Rechts aus Art. 6 DSGVO bei fehlerhafter Versendung eines Kontoabschlusses3. Zur Bestimmung des Streitwerts für ein auf Art. 6 DSGVO gestütztes Unterlassungsbegehren

4. Der Schadensbegriff in Art. 82 DSGVO ist jedenfalls im Lichte von Erwägungsgrund 146 der Datenschutzgrundverordnung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auszulegen. Danach ist von einem immateriellen Schaden eines Bankkunden auszugehen, wenn eine Bank aufgrund der Erfassung einer falschen Anschrift einen Kontoauszug an einen unbeteiligten Dritten versendet, die unrichtige Anschrift in das Schufa-Profil des Geschädigten übernommen wird und er befürchten muss, dass es zu weiteren Irrläufern kommt, weil auf seinem Kontoauszug auch später noch die falsche Anschrift aufgedruckt ist. 5. In einem solchen Fall ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € angemessen.

Tenor