OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2022
24 U 63/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 454/20

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden WillenserklärungVerwirkung des Widerrufsrechts aufgrund einvernehmlicher Vertragsbeendigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 24 U 63/21

DRsp Nr. 2023/9699

Rechte des Darlehensnehmers nach Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung Verwirkung des Widerrufsrechts aufgrund einvernehmlicher Vertragsbeendigung

Unabhängigkeit von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist ein etwaiges Widerrufsrecht des Darlehensnehmers jedenfalls verwirkt, wenn dieser 3 Jahre vor Ausübung des Widerrufsrechts aus eigenem Entschluss und auf eigenen Wunsch den Vertrag vorzeitig mit einer Sonderzahlung abgelöst hat, die die ursprünglich kalkulierte Schlussrate überstiegen hat, und die Darlehensgeberin daraufhin sämtliche Sicherheiten freigegeben, Rückstellungen aufgelöst und die Darlehensvaluta anderweitig verwendet hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert zweiter Instanz beträgt 10.977,40.- €.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355; BGB § 492; BGB § 242;

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 12. November 2021.