OLG Nürnberg - Endurteil vom 20.02.2017
14 U 199/16
Normen:
I, III BGB § 242 I 1, 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1, § 439; I, III BGB § 434 I 1, 2 Nr. 2, § 437 Nr. 1, § 439;
Fundstellen:
BauR 2017, 1088
DAR 2017, 706
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 30.12.2015

Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften SacheRechtsfolgen der Beseitigung des Mangels hinsichtlich eines Anspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache

OLG Nürnberg, Endurteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 14 U 199/16

DRsp Nr. 2017/2537

Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache Rechtsfolgen der Beseitigung des Mangels hinsichtlich eines Anspruchs auf Lieferung einer mangelfreien Sache

1. Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 I BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.2. Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist.3. Die für einen erstmals im Prozess geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung nach § 439 III BGB relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.12.2015 abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen PKW A ... mit der nachstehenden Ausstattung Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW A ... mit der Fahrgestellnummer ... herauszugeben und zu übereignen:

Fahrzeug:

... Modell A ...

... Schwarz ...

... Stoff ...

Serienausstattung:

...

Sonderausstattung:

...

3. 4. 5. 6. 7.