OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2022
28 U 146/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 633/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Daimler-Benz mit Motoren-Typ OM 651Anforderungen an die Darlegung der sittenwidrigen Schädigung des Käufers durch denMotorenhersteller

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen 28 U 146/21

DRsp Nr. 2023/7315

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw der Marke Daimler-Benz mit Motoren-Typ OM 651 Anforderungen an die Darlegung der sittenwidrigen Schädigung des Käufers durch den Motorenhersteller

Die Verwendung eines sog. Thermenfensters in der Motorsteuerungssoftware eines Pkw vermag ein sittenwidriges Handeln des Motorenherstellers nicht zu begründen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem von ihm angekauften Fahrzeug geltend.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

1. 2. 3. 4.