OLG München - Endurteil vom 26.01.2023
24 U 1742/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 26.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 710/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM651

OLG München, Endurteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen 24 U 1742/21

DRsp Nr. 2023/16347

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PKW der Marke Mercedes mit einem Motor vom Typ OM651

Die Implementierung eines sog. Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Pkw Mercedes mit Motor OM651).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 26.02.2021, Az. 32 O 710/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Memmingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Entscheidungsgründe

1. 2. 3.