1. Das Versäumnisurteil des Senates vom 28.02.2023 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Säumnis.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.856,63 € festgesetzt.
I.
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