OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2022
19 U 43/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 24.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 137/21

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwSchadensersatzansprüche bei Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Motor vom Typ EA 288 im Oktober 2020

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 19 U 43/22

DRsp Nr. 2023/9696

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Schadensersatzansprüche bei Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Motor vom Typ EA 288 im Oktober 2020

Die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für einen Automobilhersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Etwas anderes gilt nur, wenn die Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 137/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.721,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhandensein vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen und Prüfstandserkennung in seinem Fahrzeug geltend.