Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau (Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Stufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund der Behauptung der Klägerin, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut.
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