OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.2022
4 U 230/20
Normen:
§ 826 BGB; § 823 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 140/20

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwVoraussetzungen der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 4 U 230/20

DRsp Nr. 2022/18056

Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Voraussetzungen der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors

Die Implementierung eines sog. Thermofensters in der Steuerungssoftware eines Dieselmotors vermag für sich genommen den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Hersteller eines Motors nicht zu begründen. Vielmehr muss hinzutreten, dass die Software bewusst so programmiert wurde, dass sie das Fahrzeug nur auf dem Prüfstand in einen Modus schaltet, der die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte gewährleistet (hier: verneint für einen Motor der Volkswagen AG vom Typ EA 288).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.