OLG München - Endurteil vom 28.07.2022
23 U 7338/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 3549/19

Rechte des Käufers eines vom Klein sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA 189

OLG München, Endurteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 23 U 7338/20

DRsp Nr. 2023/16578

Rechte des Käufers eines vom Klein sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw mit einem Motor vom Typ EA 189

1. Bringt der Hersteller einen Pkw-Motor in den Verkehr, dessen Betriebserlaubnis durch eine Manipulation erschlichen worden ist, weil das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, so liegt hierin eine konkludente Täuschung potentieller Erwerber darüber, dass das Fahrzeug über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt. 2. Durch diese Täuschung hat ein Erwerber einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages liegt. 3. Diese Täuschungshandlung ist sittenwidrig i.S. von § 826 BGB. 4. Ein Erwerber genügt seiner Obliegenheit zu hinreichend substantiiertem Vortrag, wenn er darlegt, dass der Vorstand Kenntnis vom Einsatz der so manipulierten Software gehabt habe. Denn es ist als fernliegend anzusehen, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstandes oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt ist und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte.