OLG Köln - Urteil vom 13.03.2020
19 U 193/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 849; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 519/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen PkwKausalität der Täuschung des Herstellers für den Kaufentschluss bei Erwerb des Fahrzeugs im November 2015

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 19 U 193/19

DRsp Nr. 2020/9926

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgaskanal betroffenen Pkw Kausalität der Täuschung des Herstellers für den Kaufentschluss bei Erwerb des Fahrzeugs im November 2015

1. Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. Die Kausalität der Täuschung für den Kaufentschluss eines Erwerbers entfiel auch zunächst nicht aufgrund der Ad-Hoc-Mitteilung des Herstellers vom 22.09.2015 und der sodann eingesetzten medialen Berichterstattung. Denn die Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 enthielt lediglich die Information, dass Motoren dem vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien, sodass es dem Kunden kaum möglich war aufgrund der Informationen in der Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer glaubhaft und nachvollziehbar angeben kann, er habe bei Abschluss des Kaufvertrages keine Kenntnis von den Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen gehabt.