OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.11.2019
13 U 37/19
Normen:
BGB § 849; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/18
LG Freiburg, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 101/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen FahrzeugsAnspruch auf Verzinsung ab Zahlung des Kaufpreises

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 13 U 37/19

DRsp Nr. 2019/17252

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Anspruch auf Verzinsung ab Zahlung des Kaufpreises

1. Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.2. Der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, hat gegen den Hersteller weder aus § 849 BGB noch nach §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Verzinsung seines Schadensersatzbetrages bereits ab Zahlung des Kaufpreises.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau (5 O 101/18) vom 21.01.2019 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.153,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 08.09.2018 bis zum 15.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 15.112,19 Euro und seit dem 16.09.2019 aus einem Betrag in Höhe von 14.153,87 Euro Zug-um- Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Volkswagen Tiguan Freestyle Blue Motion TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: .... zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Ziff. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. 4. 5. II. III. IV. V.