OLG Hamm - Urteil vom 29.05.2020
19 U 960/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 481/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 19 U 960/19

DRsp Nr. 2020/15435

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Zwar stellt es sich als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung der Volkswagen AG gegenüber späteren Käufern von Fahrzeugen dar, dass die Volkswagen AG auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA 189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in den Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungs-Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. 2. Jedoch war die besondere Verwerflichkeit des Handelns bei einem Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2016 (hier: 20.06.2016) bereits entfallen. Denn spätestens ab dem 16.10.2015 hatte die Volkswagen AG Gegenmaßnahmen ergriffen, die ihr Gesamtverhalten ab da nicht mehr als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.7.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.