OLG Hamm - Urteil vom 04.06.2020
18 U 123/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; VO (EU) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EU) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 259/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 18 U 123/19

DRsp Nr. 2020/15726

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Motor, der eine i.S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, stellt eine Täuschung des jeweiligen Käufers darüber dar, dass dieses Fahrzeug einschließlich des Motors uneingeschränkt zulassungsfähig sei und dass erteilte Zulassungen uneingeschränkt bestandskräftig seien. Diese Täuschung stellt sich als sittenwidrig i.S. von § 826 Abs. 1 BGB dar. 2. Der Käufer erleidet einen Schaden in Gestalt der Eingehung ungewollter Verbindlichkeiten, da er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm das Vorhandensein der Programmierung der Steuerungs-Software bewusst gewesen wäre. 3. Trägt der Kläger substantiiert unter Beweisantritt vor, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S. von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, lediglich mit Nichtwissen, so gilt der Vortrag als zugestanden und ist von der umfassenden Kenntnis jedenfalls eines Vorstandsmitglieds sowohl des Herstellers des Motors als auch des Fahrzeugs insgesamt auszugehen.