OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.2020
3 U 256/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 77/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 3 U 256/19

DRsp Nr. 2020/17376

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Eine Motorsteuerungs-Software, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, stellt eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung dar. 2. Durch das Inverkehrbringen von mit einer solchen Motorsteuerungs-Software ausgestatteten Fahrzeugen hat der Hersteller den Käufern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. 3. Dabei liegt der Schaden des Käufers darin, dass wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung von Anfang an die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. 4. Die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB sind erfüllt, weil der Hersteller sich das Wissen und Wollen derjenigen Personen, die für das bewusste Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Prüfstandserkennung und rechtswidriger Abschalteinrichtung unter Verschweigen dieser Eigenschaften unmittelbar verantwortlich waren, gem. § 31 BGB zurechnen lassen muss. Jedenfalls muss der Hersteller die Behauptung des Klägers, dass es sich bei diesen Personen um verfassungsmäßig berufene Vertreter (sog. Repräsentanten) gehandelt hat, substantiiert bestreiten.