OLG Stuttgart - Urteil vom 20.02.2020
14 U 130/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 437/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 14 U 130/19

DRsp Nr. 2021/6378

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. In dem Inverkehrbringen eines Motors mit einer nicht offengelegten Abschalteinrichtung durch die Volkswagen-AG liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB, da eine solche Abschalteinrichtung unzulässig i.S. von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 war und daher den damit ausgestatteten Fahrzeugen die Gefahr einer Betriebsuntersagung innewohnte. 2. Dies gilt auch gegenüber solchen Käufern, die einen Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben haben. 3. Dieser Mangel wurde durch das Aufspielen neuer Software nicht im Rechtssinne behoben, da der gem. § 826 BGB maßgebliche Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses hierdurch nicht in Wegfall geriet. 4. Der gerichtlichen Entscheidung ist zugrundezulegen, dass Vorstandsmitglieder der Volkswagen AG bzw. sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter i.S. von § 31 BGB Kenntnis von der Abschaltsoftware hatten, sofern die beklagte Partei der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt hat und insbesondere keinen Vortrag dahin gehend gehalten hat, wie ein derartig weitreichender Vorgang von zentraler wirtschaftlicher und unternehmenspolitischer Bedeutung ihren Repräsentanten hätte verborgen bleiben können,

Tenor

1. 1.1 1.2. 1.3 2. 3. 4. 5. 6.